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Scheidung - Obsorge
Obsorge beider Eltern

Alleinige Obsorge eines Elternteils
Möchte ein Elternteil die alleinige Obsorge für das Kind erhalten, kann er diese beim Pflegschaftsgericht beantragen, das darüber entscheidet.
Gründe für das Gericht, die alleinige Obsorge für einen Elternteil in Betracht zu ziehen, sind:
- Eine gemeinsame Obsorge wird abgelehnt.
- Ein Elternteil beantragt nachträglich die alleinige Obsorge.
- Ein Elternteil gefährdet das minderjährige Kind.
Im Falle alleiniger Obsorge hat der nicht obsorgeberechtigte Elternteil folgende Mindestrechte:
- Besuchsrecht
- Informations- und Äußerungsrecht zu wichtigen Angelegenheiten im Leben des Kindes (z.B. Wohnsitzwechsel, Schulabschluss)
Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen gegen ihren Willen zu keinem Kontakt mit dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil gezwungen werden. Sie können ab diesem Zeitpunkt auch selbst Anträge stellen, die ihre Pflege, Erziehung und das Besuchsrecht betreffen.

Obsorge beider Eltern
Das Kindschaftsrecht,seit 1.7.2001 in Kraft, gibt den Eltern die Möglichkeit – wenn beide dies im Interesse des Kindeswohls wünschen –, ihre Verantwortung gegenüber dem Kind wie bei aufrechter Ehe weiter wahrzunehmen.
Die Voraussetzung dafür ist, dass die Eltern eine Regelung bei Gericht darüber treffen, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll. Damit wird auch eindeutig festgelegt, welcher Elternteil dem Kind den Unterhalt in Geld zu leisten hat.
Hinweis:
Nur auf der Basis des Einvernehmens der Eltern kommt eine solche Obsorge beider Eltern nach der Scheidung in Betracht.
Jede Obsorgeregelung kann per Antrag beim zuständigen Pflegschaftsgericht geändert werden. Auch Eltern, die bereits vor dem 1.7.2001 geschieden wurden, können nachträglich um gemeinsame Obsorge ansuchen, wenn beide diese Änderung wünschen.
Da das österreichische Recht davon ausgeht, dass schon bei aufrechter Ehe der Eltern jeder Elternteil allein für das Kind als Vertreter auftreten und handeln kann, darf auch nach der Scheidung und unter der Obsorge beider Eltern jener Elternteil, bei dem sich das Kind hauptsächlich aufhält, alle für das Kind zu treffenden Maßnahmen, besonders im Schulbereich, bei der Ausstellung eines Reisepasses oder zur Setzung medizinischer Maßnahmen, selbstständig vornehmen.
Die Eltern können auch festlegen, dass ein Elternteil die alleinige Obsorge für das Kind übernimmt oder dass die Obsorge eines Elternteils nur bestimmte Bereiche umfasst (z.B. die Vermögensverwaltung). Die Obsorge des Elternteils, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich lebt, kann jedoch nicht auf gewisse Bereiche eingeschränkt werden.
Jeder Elternteil kann allein Entscheidungen für das Kind treffen. Bei gewichtigen Angelegenheiten (z.B. Namensänderung des Kindes, Erwerb einer oder Verzicht auf eine Staatsbürgerschaft, bestimmte Vermögensangelegenheiten) müssen die Eltern jedoch auf jeden Fall gemeinsam entscheiden.
Wenn das Gericht etwa feststellt, dass die Obsorge beider Eltern nicht funktioniert oder die Vereinbarung des hauptsächlichen Aufenthalts des Kindes nicht dem Kindeswohl entspricht, wird es die Frage der Übertragung der Obsorge auf einen Elternteil klären.
Folgende Entscheidungskriterien sind dabei von Wichtigkeit:
- Das Kind sollte bei dem Elternteil bleiben, zu dem es die engere Bindung hat und der es überwiegend betreut hat.
- Die Trennung von Geschwistern sollte vermieden werden.
- Das Kind sollte in seinem sozialen Umfeld bleiben (der Elternteil, bei dem das Kind leben wird, erhält meist auch die Ehewohnung).
Hinweis:
Auch wenn sich der Ehepartner während der Ehe gewalttätig verhalten hat, bleibt es nach der Scheidung grundsätzlich bei der gemeinsamen Obsorge. In diesem Fall sollte schon vor beziehungsweise während des Scheidungsverfahrens immer wieder auf die Gewalttätigkeit des anderen und die damit verbundene Gefährdung des Kindes hingewiesen und ein Antrag gestellt werden, dem gewaltbereiten Elternteil die Obsorge zu entziehen. Für die Entscheidung des Gerichts sind Nachweise der vorgefallenen Gewalt (z.B. Strafanzeigen) wichtig.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das Jugendamt oder an das Bezirkgericht St.Pölten.
Kontakt:
Jugendhilfe
Heßstraße 6, 1. Stock
3100 St.Pölten
Tel.: +43 2742 333-2531
Fax: +43 2742 333 2539
E-Mail: jugendhilfe@st-poelten.gv.at
Jugendhilfe
Stand: 17.02.2012
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