Inhalt
Richtlinien über die Förderung der Errichtung von Anlagen zur Nutzung alternativer Energien im Gebiet der Landeshauptstadt St. Pölten
§ 1
1. Die Stadt St. Pölten fördert die Errichtung von Anlagen zur Nutzung alternativer Energien im Stadtgebiet von St.Pölten in Form eines Direktbetrages.
2. Gefördert werden bei Einbau in Ein- und Zweifamilienhäusern (Eigenheimen) und Gruppenwohnbauten Kollektoranlagen zur Aufbereitung von Warmwasser für den Haushalt, Kollektoranlagen für die Wohnraumheizung, Photovoltaik-Anlagen sowie Wärmepumpen ohne FCKW bzw. HFCKW.
3. Von einer Förderung ausgeschlossen sind Warmwasseraufbereitungsanlagen für Schwimmbäder.
§ 2
1. Das Ansuchen auf Gewährung der Anlagenförderung ist unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formblattes Antrag auf Förderung alternativer Energien unter Anschluss der saldierten Rechnungen der eingereichten Anlage sowie der Bewilligung der Baupolizei bzw. Wasserrechtsbehörde an die Stadt St. Pölten zu richten.
2. Die Förderung ist grundsätzlich nur dann zu gewähren, wenn das Ansuchen spätestens drei Monate nach Bauvollendung gestellt wird.
3. Das Ansuchen ist von der Magistratsabteilung XIII, Umweltschutz- und Marktangelegenheiten, in Zusammenwirken mit der Magistratsabteilung XI, Baupolizei bzw., sofern eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht besteht, auch von der Magistratsabteilung I zu überprüfen.
§ 3
Der Stadt St. Pölten steht das Recht zu, geförderte Anlagen an Ort und Stelle zu besichtigen und sich von der Funktionstüchtigkeit zu überzeugen.
§ 4
Die Förderung der obgenannten Anlagen zur Nutzung alternativer Energien beträgt 15 von Hundert der Errichtungskosten der Anlage, maximal aber 600 Euro.
§ 5
Sollte die Errichtung der Anlage aufgrund anderer Bestimmungen gefördert werden, so ist eine Förderungswürdigkeit nach dieser Verordnung nur in dem Ausmaß gegeben, dass der Gesamtbetrag der Förderung 50 von Hundert der Errichtungskosten nicht übersteigt.
§ 6
Sollte die Anlage nicht entsprechend errichtet, nicht zweckentsprechend benützt oder innerhalb von zehn Jahren nach Auszahlung des Förderungsbetrages entwidmet werden, so ist die Förderung zurückzuzahlen.
§ 7
Diese Verordnung ist seit dem 1.1. 1996 in Kraft.
1. Die Stadt St. Pölten fördert die Errichtung von Anlagen zur Nutzung alternativer Energien im Stadtgebiet von St.Pölten in Form eines Direktbetrages.
2. Gefördert werden bei Einbau in Ein- und Zweifamilienhäusern (Eigenheimen) und Gruppenwohnbauten Kollektoranlagen zur Aufbereitung von Warmwasser für den Haushalt, Kollektoranlagen für die Wohnraumheizung, Photovoltaik-Anlagen sowie Wärmepumpen ohne FCKW bzw. HFCKW.
3. Von einer Förderung ausgeschlossen sind Warmwasseraufbereitungsanlagen für Schwimmbäder.
§ 2
1. Das Ansuchen auf Gewährung der Anlagenförderung ist unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formblattes Antrag auf Förderung alternativer Energien unter Anschluss der saldierten Rechnungen der eingereichten Anlage sowie der Bewilligung der Baupolizei bzw. Wasserrechtsbehörde an die Stadt St. Pölten zu richten.
2. Die Förderung ist grundsätzlich nur dann zu gewähren, wenn das Ansuchen spätestens drei Monate nach Bauvollendung gestellt wird.
3. Das Ansuchen ist von der Magistratsabteilung XIII, Umweltschutz- und Marktangelegenheiten, in Zusammenwirken mit der Magistratsabteilung XI, Baupolizei bzw., sofern eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht besteht, auch von der Magistratsabteilung I zu überprüfen.
§ 3
Der Stadt St. Pölten steht das Recht zu, geförderte Anlagen an Ort und Stelle zu besichtigen und sich von der Funktionstüchtigkeit zu überzeugen.
§ 4
Die Förderung der obgenannten Anlagen zur Nutzung alternativer Energien beträgt 15 von Hundert der Errichtungskosten der Anlage, maximal aber 600 Euro.
§ 5
Sollte die Errichtung der Anlage aufgrund anderer Bestimmungen gefördert werden, so ist eine Förderungswürdigkeit nach dieser Verordnung nur in dem Ausmaß gegeben, dass der Gesamtbetrag der Förderung 50 von Hundert der Errichtungskosten nicht übersteigt.
§ 6
Sollte die Anlage nicht entsprechend errichtet, nicht zweckentsprechend benützt oder innerhalb von zehn Jahren nach Auszahlung des Förderungsbetrages entwidmet werden, so ist die Förderung zurückzuzahlen.
§ 7
Diese Verordnung ist seit dem 1.1. 1996 in Kraft.
Abgenommen durch:
Umweltschutz- und Marktangelegenheiten
Stand: 7.10.2009
Umweltschutz- und Marktangelegenheiten
Stand: 7.10.2009
Deutsch