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Feuerbeschau
Laut dem NÖ Feuerwehrgesetz 1974 (§§ 19 und 20) ist der zuständige Rauchfangkehrermeister dazu verpflichtet, regelmäßig eine Feuerbeschau anzuordnen und durchzuführen.
Bei der Feuerbeschau wird im Besonderen Folgendes überprüft:
Zusätzlich wird bei Betrieben bzw. großvolumigen Anlagen noch Folgendes überprüft:
Nach Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau wird erforderlichenfalls ein feuerpolizeilicher Bescheid erlassen.
Bei der Feuerbeschau wird im Besonderen Folgendes überprüft:
- Zufahrtsmöglichkeiten für Rettungsdienste und Feuerwehr
- Löschwassersituation (z.B. Löschwasserbecken)
- erste und erweiterte Feuerlöschhilfe (z.B. Feuerlöscher)
- Brandabschnittsbildung, Brandwände
- Lagerung von festen Brennstoffen, Erntegütern
- Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten und Flüssiggasen hinsichtlich Brand- und Umweltschutz
- Feuerungsanlagen
- Garagen, Fahrzeugabstellplätze und Unterstellplätze
- elektrische Anlagen
- Blitzschutzanlagen
Zusätzlich wird bei Betrieben bzw. großvolumigen Anlagen noch Folgendes überprüft:
- Nominierung eines Brandschutzbeauftragten
- Brandschutzpläne, Brandschutzbuch
- Brandschutzorganisation
- Brandschutzeinrichtungen
Nach Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau wird erforderlichenfalls ein feuerpolizeilicher Bescheid erlassen.
Abgenommen durch:
Baupolizei
Stand: 10.1.2011
Baupolizei
Stand: 10.1.2011
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