Inhalt
Besitzstörung
Als Besitzstörung gilt auch, wenn etwa der Hauseigentümer Ihre Dachantenne ohne Ihre Zustimmung entfernt oder das angemietete Kellerabteil mit einem zusätzlichen Schloss absperrt. In diesem Fall kann der Mieter mit einer Besitzstörungsklage versuchen, zu seinem Recht zu kommen. Diese muss innerhalb von 30 Tagen nach der letzten Störung bei Gericht eingebracht werden. Eine Anzeige bei der Polizei reicht jedoch nicht.
Natürlich hat man als Mieter auch Pflichten. Die meisten werden über die Hausordnung geregelt. Grundsätzlich ist es ratsam, vor jedem Umbau der Wohnung (z.B. Einbau einer Dusche, Anbringung einer Sat-Schüssel etc.) das Einvernehmen mit dem Haus- bzw. Wohnungseigentümer herzustellen.
Als Besitzstörung gilt übrigens auch die Verbreitung von Werbematerial gegen den erklärten Willen des Haus- oder Wohnungsbesitzers. Als solche Willenserklärung gilt bereits das Anbringen der Plakette "Werbematerial unerwünscht".
Natürlich hat man als Mieter auch Pflichten. Die meisten werden über die Hausordnung geregelt. Grundsätzlich ist es ratsam, vor jedem Umbau der Wohnung (z.B. Einbau einer Dusche, Anbringung einer Sat-Schüssel etc.) das Einvernehmen mit dem Haus- bzw. Wohnungseigentümer herzustellen.
Als Besitzstörung gilt übrigens auch die Verbreitung von Werbematerial gegen den erklärten Willen des Haus- oder Wohnungsbesitzers. Als solche Willenserklärung gilt bereits das Anbringen der Plakette "Werbematerial unerwünscht".
Abgenommen durch:
Die Bürgerserviceredaktion
Stand: 07.05.2012
Die Bürgerserviceredaktion
Stand: 07.05.2012
Deutsch