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Aufenthaltsrecht - Aufenthalt
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz unterscheidet zwischen vier Aufenthaltstiteln:
Wer um Erteilung oder Verlängerung einer Niederlassungsbewilligung ansucht, muss sich zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung binnen fünf Jahren verpflichten.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Inneres.
Alle Aufenthaltstitel werden in Kartenform ausgestellt. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.help.gv.at.
Kontakt:
Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde
Linzer Straße 6
3100 St. Pölten,
Tel.: +43 2742 333-2082, -2083
Fax: +43 2742 333-2089
Parteienverkehrszeiten:
Mo.-Fr. 8.00-12.00 Uhr
- Aufenthaltsbewilligung
- Niederlassungsbewilligung
- Familienangehöriger
- Daueraufenthalt
Wer um Erteilung oder Verlängerung einer Niederlassungsbewilligung ansucht, muss sich zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung binnen fünf Jahren verpflichten.
BITTE BEACHTEN SIE
Alle Aufenthaltstitel werden in Kartenform ausgestellt. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.help.gv.at.
Kontakt:
Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde
Linzer Straße 6
3100 St. Pölten,
Tel.: +43 2742 333-2082, -2083
Fax: +43 2742 333-2089
Parteienverkehrszeiten:
Mo.-Fr. 8.00-12.00 Uhr
Abgenommen durch:
Integrationsbüro
Stand: 14.10.2011
Integrationsbüro
Stand: 14.10.2011
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