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Abgaben und Gebühren

Beim Bau bzw. beim Bezug eines Hauses müssen Sie mit diversen Abgaben und Gebühren rechnen.





Aufschließungsabgabe

Die Aufschließungsabgabe ist der Kostenbeitrag des Eigentümers eines im Bauland gelegenen Grundstückes zu den Straßenbaukosten (z.B. für Fahrbahn, Gehsteig, Oberflächenentwässerung und Beleuchtung). Die Abgabe ist eine einmal zu entrichtende Gemeindeabgabe und wird zum Beispiel bei der Errichtung von Neubauten auf bisher unbebauten Grundstücken vorgeschrieben.
Der gültige Einsatzsatz beträgt 470 Euro.
Die Berechnung der Aufschließungsabgabe ist relativ einfach.



Ergänzungsabgabe

Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen ist für jeden der neu geformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird. Eine Ergänzungsabgabe könnte aber auch noch vorgeschrieben werden, wenn bei der Grundstücksteilung kein oder ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient angewandt wurde als jener, der zum jetzigen Zeitpunkt der höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht.



Grundabtretungsausgleichsabgabe

Ist durch die Lage der Straßenfluchtlinie eine unentgeltliche Grundabtretung nicht oder nur in einem geringeren als dem in der NÖ Bauordnung festgelegten Ausmaß möglich und hat der Grundstückseigentümer oder einer seiner Rechtsvorgänger nicht aus einem früheren Anlass an dieser Stelle unentgeltlich Straßengrund im damals gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß abgetreten, dann hat der Grundstückseigentümer eine Grundabtretungsausgleichsabgabe zu entrichten.



Stellplatzausgleichsabgabe

Wird ein Gebäude errichtet, vergrößert oder sein Verwendungszweck geändert, sind grundsätzlich Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge in ausreichender Anzahl herzustellen.
Eine Stellplatzausgleichsabgabe ist dann zu entrichten, wenn der Bauherr oder der Eigentümer die gesetzlich erforderliche Anzahl an Stellplätzen nicht errichten kann.
Die Höhe der Stellplatzausgleichsabgabe ist in drei Zonen (je nach Grundstückslage) eingeteilt.

Das Stadtgebiet gliedert sich in drei Zonen, für die pro PKW-Abstellplatz derzeit folgende Abgabe zu entrichten ist:

Zone 1: 6.245 Euro
Zone 2: 4.610 Euro
Zone 3: 3.680 Euro  

Die Stellplatzausgleichsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe und darf nur für die Finanzierung von öffentlichen Abstellanlagen oder für Zuschüsse zu den Betriebskosten des öffentlichen Personen-Nahverkehrs verwendet werden.



Spielplatzausgleichsabgabe

Beim Neubau von Wohnhausanlagen mit mehr als vier Wohnungen ist auf dem Bauplatz ein nicht öffentlicher Spielplatz zu errichten. Nicht öffentliche Spielplätze müssen eine Fläche von mindestens 150 m² und zusätzlich 5 m² ab der zehnten Wohnung aufweisen.
Wird kein derartiger Spielplatz errichtet, ist eine Spielplatzausgleichsabgabe in der Höhe von 106 Euro pro m² zu entrichten.



Kanaleinmündungsabgabe

Für den Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist grundsätzlich eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.
Die Höhe ergibt sich als Produkt aus Berechnungsfläche und Einheitssatz.
Die Berechnungsfläche setzt sich maßgeblich aus der bebauten Fläche und den angeschlossenen Geschoßen zusammen.

Der derzeit gültige Einheitssatz für Schmutzwasserkanal (zum Beispiel Pottenbrunn, Ganzendorf, teilweise Harland) beträgt 11,60 Euro plus 10 Prozent Umsatzsteuer, für Mischwasserkanal 15,60 Euro plus 10 Prozent Umsatzsteuer. 



Kanalergänzungsabgabe

Bei einer späteren Änderung der zur Zeit der Bemessung der Kanaleinmündungsabgabe bestehenden Berechnungsgrundlagen ist eine Ergänzungsabgabe zu entrichten.


Kanalbenützungsgebühr

Die Kanalbenützungsgebühr ist jährlich in vier Raten fällig und richtet sich nach der Berechnungsfläche.

Diese Berechnungsfläche wird mit dem in St.Pölten gültigen Einheitssatz für Schmutzwasser von 1,36 Euro multipliziert. Wird Regenwasser in den Kanal eingeleitet erhöht sich der Einheitssatz um 10 Prozent (1,50 Euro). Dazu kommen noch 10 Prozent Umsatzsteuer.

Abgenommen durch:
Baupolizei
Stand: 12.1.2012